I. Mandatierung, Einbeziehung von AGB
Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen der Anwälten der Kanzlei P. Szelenbaum – K. Kiełczewski & Wspólnicy Adw. Sp. k. wie auch der Kanzlei P. Szelenbaum – K. Kiełczewski & Wspólnicy Adw. Sp. k. (nachfolgend: Anwalt) und ihren Auftraggebern (Mandanten), die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben (diese Verträge nachfolgend: Mandate).
Der Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere solchen des Mandanten, in das Mandat wird ausdrücklich widersprochen.
In der Regel erfolgt die Mandatierung durch Unterzeichnung einer schriftlichen Vollmacht. Der Anwalt behält sich jedoch grundsätzlich die Ablehnung eines Mandates auch nach Unterzeichnung der Vollmacht vor. Die Ablehnung ist innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig bei einer Woche liegt, dem Mandanten mitzuteilen.
II. Gebühren, Vorschuss, Aufrechnungsbeschränkung
Die Gebühren des Anwalts berechnen sich grundsätzlich nach den Bestimmungen
der geltenden Rechtsvorschriften über Anwaltsvergütung. Abweichend hiervon kann im Einzelfall eine Honorarvereinbarung getroffen werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist; diese bedarf der Schriftform.
Der Anwalt kann bereits bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlichen Gebühren/Honorare und Auslagen unter Übersendung einer entsprechenden Rechnung einen angemessenen Vorschuss fordern und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von seiner Bezahlung abhängig machen.
Die Rechnungsstellung erfolgt dabei durch den Anwalt oder die Kanzlei P. Szelenbaum – K. Kiełczewski & Wspólnicy Adw. Sp. k.
Der Mandant ist zur Aufrechnung gegen eine Forderung des Rechtsanwalts nur berechtigt, soweit die Forderung des Mandanten schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
III. Information durch den Mandanten
Der Mandant hat den Anwalt in der Regel schriftlich zu informieren; soweit die Übergabe von Unterlagen erforderlich ist, sind grundsätzlich nur Kopien zu übergeben, die Anforderung von Originalen durch den Anwalt kann auch mündlich geschehen.
Der Mandant ist gehalten, sich sämtliche ihm übersandte Schriftstücke sorgfältig
durchzulesen und seine Anmerkungen und Kommentare möglichst unverzüglich schriftlich an den Anwalt zu übermitteln. Es wird darauf hingewiesen, dass bei nur telefonischer Mitteilung an einen nichtanwaltlichen Mitarbeiter des Anwalts die rechtzeitige Weiterleitung an den bearbeitenden Anwalt nicht immer gewährleistet werden kann.
IV. Verschwiegenheit
Der Anwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet in Bezug auf sämtliche Informationen des Mandanten, von denen er im Rahmen des Mandats Kenntnis erhält, ausgenommen in Bezug auf solche Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Mandant erteilt mit Beauftragung des Anwalts die Erlaubnis, Dritten der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen mitzuteilen, sofern dies nach dem üblichen Geschäftsablauf zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandats erforderlich ist; dies beinhaltet auch die Weitergabe von der Verschwiegenheitsverpflichtung erfasster Informationen an nichtanwaltliche und freie Mitarbeiter des Anwalts, soweit diese ihrerseits vom Anwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.
V. Haftungsbeschränkung
Mündliche Auskünfte im Rahmen einer Erstberatung und telefonische Auskünfte sind ohne schriftliche Bestätigung grundsätzlich unverbindlich.
Die Haftung des Anwalts
auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher
Haupt- und Nebenpflichten sowie die außervertragliche verschuldensabhängige
Haftung ist auf EUR 25.000,00 beschränkt, es sei denn der Anwalt und der Mandant
haben diesbezüglich ausdrücklich anderes vereinbart.
Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für Mandanten, die das Mandat als Unternehmer, in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließen, sowie für juristische Personen und Personen des öffentlichen Rechts.
Die Haftung für Erfüllungsgehilfen des Anwalts ist auch auf EUR 25.000,00
beschränkt, es sei denn der Anwalt und der Mandant haben diesbezüglich
ausdrücklich anderes vereinbart.
Der Anwalt ist bereit, auf schriftliches Verlangen des Mandanten, das auch die Verpflichtung enthält, die dadurch anfallenden Mehrkosten als Vorschuss zu übernehmen, eine Versicherung in von dem Mandanten gewünschter Höhe für den Einzelfall abzuschließen und bis zur Höhe der erlangten Deckung die vorstehenden Haftungsbegrenzungen aufzuheben. Es wird darauf hingewiesen, dass der Anwalt keine Gewähr übernimmt, dass ihm in der vom Mandanten gewünschten Höhe kurzfristig Deckungsschutz gewährt wird.
VI. Abtretungsbeschränkung
Die dem Mandanten aus dem Mandatsverhältnis zustehenden Rechte sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anwalts nicht übertragbar. Die Vergütungsansprüche des Anwalts sind nur an Anwälte als Dritte abtretbar; im Falle des Vorliegens einer rechtskräftig festgestellten Forderung, eines fruchtlosen Vollstreckungsversuchs oder der ausdrücklichen schriftlichen vorherigen Zustimmung des Mandanten auch an nicht als Anwälte zugelassene Dritte.
VII. Schriftform
Ergänzungen oder Änderungen der vorliegenden Allgemeinen Mandatsbedingungen, auch bloße Änderungen im Rahmen eines Mandats bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für etwaige Abänderungen dieser Schriftformerfordernis.
Der Anwalt und der Mandant können eine niedrigere
Haftungsobergrenze des Anwalts wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher
und gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten sowie der außervertraglichen
verschuldensabhängigen Haftung als jene, die im Pkt. V dieser Allgemeinen
Mandatsbedingungen geregelt ist, auf der Grundlage des Austausch von
Korrespondenz in schriftlich feststehender Form – E-Mail, vereinbaren.